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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DisplayPilot GmbH & Co. KG

Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der DisplayPilot GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Komplementärin DisplayPilot Verwaltungsgesellschaft mbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Holger Prang, Dorfstraße 2, 24790 Osten-feld (nachfolgend lediglich „DisplayPilot“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt).

§ 1 Geltungsbereich

  1. Nachstehende AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Entwicklungs- und Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung von DisplayPilot abgeändert oder ausgeschlossen werden.
  2. Unsere Bedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Vertragspartners.
  3. Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch eine gesonderte, schriftliche Bestätigung von DisplayPilot verbindlich.
  4. Pläne, Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum von DisplayPilot.
  5. DisplayPilot weist darauf hin, dass bei Auftragserteilung persönliche Daten des Vertragspartners, wie z.B. die Anschrift, gespeichert werden. Der Vertragspartner kann der Datenverarbeitung jeder-zeit widersprechen.
  6. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertra-ges bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses. 

§ 2 Lieferung und Haftung

  1. Die Lieferung erfolgt unfrei und unversichert ab Werk oder ab Lager. Versicherung gegen Trans-portschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertrags-partners zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Die branchenübliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Der Vertragspartner ist nach Erhalt der Ware unverzüglich verpflichtet, diese zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, DisplayPilot unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Verdeckte Transportschäden sind nach Entdeckung ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt. Teilliefe-rungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferung.
  3. Kommt DisplayPilot in Leistungsverzug oder wird die Leistung aus von DisplayPilot zu vertreten-den Gründen unmöglich, haftet DisplayPilot nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf den Eintritt un-vorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr o.ä., ist die Frist für die Lieferung oder Leistung angemessen zu verlängern. Das Recht des Vertragspartners, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
  5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so kann, begin-nend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 2,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Vertragspartner berechnet werden. Ge-gen Nachweis kann höheres Lagergeld berechnet werden. Dem Vertragspartner bleibt es unbe-nommen, nachzuweisen, dass ein niedrigeres Lagergeld angefallen ist.
  6. Übernimmt DisplayPilot neben der Lieferung der Software auch die Installation, so gilt für die Ab-nahme das Nachfolgende: Die Software gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Ab-nahme schriftlich oder in Textform erklärt, der Auftraggeber die Software nach Ablauf einer zuvor gesetzten angemessenen Prüffrist ohne Anzeige wenigstens eines erheblichen Mangels nutzt oder der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe eines wesentlichen Mangels zu Unrecht verweigert.
  7. Sichtbare Transportschäden hat der Vertragspartner, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt, auf den Empfangspapieren zu vermerken. Verdeckte Transportschäden sind vom Ver-tragspartner, der kein Verbraucher ist, unverzüglich nach Erhalt der Waren DisplayPilot schriftlich mitzuteilen. Bei Transportschäden, die nachweislich auf den unsachgemäßen Versand (inklusive unsachgemäßer Verpackung) durch DisplayPilot zurückzuführen sind, haftet DisplayPilot. 

§ 3 Haftung

  1. DisplayPilot haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer we-sentlichen Vertragspflicht (dazu Ziff. 2.) oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Ver-halten durch DisplayPilot, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von DisplayPilot auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
  2. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsge-mäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde ver-traut hat und vertrauen durfte.
  3. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmun-gen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 § 4 Gefahrenübergang

Auch wenn die frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, geht die Gefahr unter folgenden Voraussetzun-gen auf den Vertragspartner über: 

  1. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage: Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung durch DisplayPilot erfolgt nach allen Regeln der Sorgfaltspflicht. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen durch DisplayPilot. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird durch DisplayPilot eine Versicherung der Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden beim Transportunternehmen erwirkt.
  2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage: Am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach die-sem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
  3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Mon-tage auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Absatz 1 Satz 4 die-ses Paragraphen bleibt unberührt.
  4. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, gelten abweichend von den vor-stehenden Regelungen die gesetzlichen Vorschriften zum Gefahrübergang.

 § 5 Preise und Bezahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungs-umfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei DisplayPilot. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind die ausstehenden Be-träge ab Eintritt des Verzuges mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; das Recht zur Geltendmachung höherer Zinsen, soweit diese vertraglich vereinbart sind, und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Handelt es sich bei dem Ver-tragspartner um einen Verbraucher, beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem jewei-ligen Basiszinssatz p.a.
  3. Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Vertragspartners gegen eine Forderung von DisplayPilot ist nur zulässig, soweit die Forderung des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt unberührt.
  4. DisplayPilot ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszah-lung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird.

 § 6 Eigentumsvorbehalt

  1. DisplayPilot behält sich das Eigentum an den von ihnen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen vor. Für den Fall, dass der Vertragspartner die von ihnen gelieferten Waren weiter veräußert, gilt der erweiterte bzw. durchgreifende Eigentumsvorbehalt ausdrücklich als vereinbart. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung wird für den Vertragspartner erst bei vollständigem Zahlungseingang auf dem Bankkonto von DisplayPilot erreicht.
  2. Eine Verpfändung, Abtretung oder Sicherheitsübereignung des Vertragsgegenstands durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.

 § 7 Mängelhaftung

  1. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Sachmangelgewährleistung bei neu hergestellten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Kaufsache. Dies gilt nicht bei Bauwerken und Baustoffen. Nicht erfasst ist die Verjährung der Haftung wegen Vorsatzes sowie der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung steht abweichend von § 439 Abs. 1 BGB Dis-playPilot zu. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt. Dem Vertragspartner bleibt in jedem Falle vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  3. DisplayPilot hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Vertragspartner hat DisplayPilot die Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Vertragspartner hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbar-ten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zah-lungen durch den Vertragspartner in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem ange-messenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Be-trieb seines Handelsgewerbes, so kann der Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
  5. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner DisplayPilot die nach billigem Ermessen angemes-sene erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Im Falle einer unangemessen kurzen Frist verlängert sich diese automatisch auf eine angemessene Frist.
  6. Wenn DisplayPilot eine gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Mängel zu beheben, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
  7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die nach dem Vertrag vorgesehene natürliche Abnut-zung; ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässi-ger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel, sowie solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Ver-trag oder nach allgemeinem vorausgesetzten Kenntnisstand über die Nutzung der Ware nicht vor-gesehen sind.
  8. Durch seitens des Vertragspartners oder Dritter etwaiger unsachgemäß vorgenommene Änderun-gen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgeho-ben.
  9. Die Bestimmungen über die oben genannten Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Ge-setz zwingend längere Fristen vorschreibt.

 § 8 Besondere Bedingungen für Softwareprodukte

  1. DisplayPilot erteilt dem Vertragspartner das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, seine Softwareprodukte einschließlich des jeweils dazugehörenden Materials gemäß dem Softwareproduktverzeichnis von DisplayPilot zu benutzen.
  2. Ergänzungen sind nur auf den im Softwareproduktverzeichnis näher gekennzeichneten Zentral-einheiten und Geräten gestattet. Das Kopieren dieser Programme ist nur zum Zwecke der Daten-sicherung gestattet. Eine darüber hinausgehende Vervielfachung durch den Vertragspartner ist nicht gestattet.
  3. Die Nutzung der Software von DisplayPilot, ganz oder teilweise, sowie der Einblick in Unterlagen durch Dritte ist untersagt, es sei denn, DisplayPilot hat dafür eine ausdrückliche schriftliche Er-laubnis erteilt.
  4. Bei Vertragsbeendigung hat der Vertragspartner die ihm überlassene Software und alle von Dis-playPilot empfangenen Materialien und Unterlagen, Dokumente und Datenträger auf Anforderung unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung ist DisplayPilot nachzuweisen.
  5. DisplayPilot behält sich das Recht vor, Programme zu ändern, zu ergänzen, zu verbessern oder auch durch neu entwickelte Versionen zu ersetzen. Hierbei trägt DisplayPilot den betrieblichen Be-langen des Vertragspartners jederzeit ausreichend Rechnung.
  6. Programmfehler sind grundsätzlich in ein vom Vertragspartner zu führendes Logbuch einzutragen.
  7. Mängel, die auf der vom Vertragspartner gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Vertragspartners beruhen, fallen nicht unter die Gewährleistung.
  8. Die Gewährleistungspflicht entfällt, sofern der Vertragspartner oder ein Dritter ohne Zustimmung die gelieferte Software oder Teile davon verändert hat.
  9. Die Rechte des Vertragspartners sind auf Mängelbeseitigung/Nachbesserung begrenzt. Ist die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen, kann der Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten oder Minderung erklären. Für die Haftung von DisplayPilot gilt § 3.
  10. DisplayPilot ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Vertragspartner überlassenen Pro-grammen einschließlich des jeweils dazugehörenden Materials, auch wenn der Vertragspartner sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Ver-tragspartner einen entsprechenden Urhebervermerk von DisplayPilot an.
  11. Der Vertragspartner hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere im Hinblick auf Benutzung, Vervielfältigung, Modifizierung, Schutz und Sicherheit von Programmen durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und Dritten, denen der Zugang zu den Programmen gestattet ist, sicherzustellen. Diese Verpflichtungen bestehen für den Vertrags-partner auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen fort.

 § 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Rendsburg. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt. Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch für Lieferungen ins Ausland, ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.